Satzung
Satzung von 1913
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu Asendorf
(ohne Dierkshausen)
Dienstanweisung.
§ 7
Die Mannschaften haben sich im Dienste des militärischen Grußes zu bedienen.
§ 8
Die Uniformen und Ausrüstungsgegenstände sind an bestgeeigneten, leicht zugänglichen Orten aufzubewahren und müssen bei etwaiger Revision den damit Beauftragten vorgezeigt werden. Die Uniformen dürfen im Dienst und nur in tadellos sauberem Zustand getragen werden.
§ 9
Kein Mitglied des Korps darf sich bei den Übungen oder beim Feuerdienst von dem ihm angewiesenen Platz entfernen.
§ 10
Etwaiger Urlaub darf, namentlich beim Feuerdienst, nicht in einer den Dienst beeinträchtigenden Weise benutzt, und dann unter Umständen, oder nach dem Ermessen des Hauptmanns, sofort zurückgezogen werden.
§ 11
Das Rauchen ist nur nach erteilter Erlaubnis des Hauptmanns gestattet, und sofort, wenn dieselbe zurückgezogen oder Achtung kommandiert ist, wieder einzustellen.
§ 12
Mundvorrat, welcher beim Feuerdienst von der Behörde oder von Privaten zugestellt werden sollte, ist an den Hauptmann zu verweisen, der über dessen Annahme und Verteilung zu bestimmen hat.
§ 13
Lärmen und Singen sind unbedingt verboten. Bequemlichkeiten dürfen sich die Mannschaften nur nach vorgängiger Erlaubnis des Kommandanten gestattet.
§ 14
Über Verstöße gegen vorstehende Dienstanweisung entscheidet das Ehrengericht.
So beschlossen im Einverständnis des Gemeindevorstehers von der Korpsversammlung der freiwilligen Feuerwehr.
Asendorf, den 18. November 1913
Der Gemeindevorsteher Der Hauptmann
Rieckmann Maack